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RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUR RÜCKABWICKLUNG VON LEBENSVERSICHERUNGEN

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.12.2013, C-209/12 (Endress gg.  Allianz Lebensversicherungs-AG) entschieden, dass eine fehlerhafte Belehrung des Versicherungsnehmers über das Rücktrittsrecht zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bindet alle Gerichte der Mitgliedstaaten sohin auch Österreich und hat daher in Entsprechung der Entscheidung des EuGH auch der Österreichische Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 2.  September 2015, 7 Ob 107/15 h klargestellt, dass einem Versicherungsnehmer  aufgrund  einer  fehlerhaften Belehrung  über  sein  Rücktrittsrecht  ein  unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht.

Durch die Entscheidung des Deutschen Bundesgerichtshofes wurde klargestellt, dass auch bei bereits gekündigten Verträgen das Rücktrittsrecht besteht (IVZR76/11, IVZR52/12). Die Beurteilung der wesentlichen Frage, ob eine unrichtige, falsche und/oder unvollständige Rücktrittsbelehrung vorliegt, kann nur auf Grundlage der Versicherungsunterlagen, insbesondere Versicherungspolizze, Antrag, Versicherungsbedingungen und allfällige zusätzlich dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ausgehändigten Informations- und Belehrungsschreiben beurteilt werden.

Für den Rücktritt infolge unrichtiger Rücktrittsbelehrung sind jene Versicherungsverträge bedeutsam, die zwischen dem 1.1.1997 und 31.12.2015 abgeschlossen wurden.

Der Rücktritt infolge fehlerhafter Rücktrittsbelehrung durch die Versicherungsunternehmen kann in einer Mehrzahl der Fälle dem Versicherungsnehmer finanzielle Vorteile bringen, da nicht selten die Höhe des Rückkaufswertes der Versicherungsverträge nicht einmal die Höhe der einbezahlten Prämien erreicht. Dem zu Folge konnten bereits zahlreiche Fälle im Sinne der Konsumenten positiv erledigt werden.

Unsere Kanzlei konnte bereits in mehreren Fällen im Sinne der Versicherungsnehmer sowohl im Vergleichswege als auch im Gerichtswege deren Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Derzeit werden einige für Versicherungsnehmer äußerst interessante Fragen auf Basis von Vorlagen österreichischer Gerichte durch den Europäischen Gerichtshof einer Klärung zugeführt.

Seit 1.1.2019 hat der österreichische Gesetzgeber mit einer interessengeleiteten Novelle zum VersVG die Rechte von Versicherungsnehmern bei fehlerhaften Polizzen gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich eingeschränkt. Je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts werden nun drei Fallgruppen unterschieden:

  • Rücktritt innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss: der Versicherungsnehmer erhält die einbezahlte Prämie ohne Abzüge zurück. Es gibt demnach – und das ist positiv – keinen Abzug für die Absicherung des Todesfallrisikos oder für die Absicherung zusätzlicher Risiken. Hinsichtlich allfälliger Zinsen auf die geleisteten Prämienzahlungen ist im Gesetzestext nichts vorgesehen, weshalb man wohl auf die allgemeine Verzinsung nach ABGB zurückgreifen wird können.
  • Rücktritt ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss: Hier erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert ohne Abzug der Abschlusskosten und ohne Abzug nach § 176/4 VersVG. Eine gravierende Verschlechterung stellt aber der Umstand dar, dass der Versicherungsnehmer sich die Versicherungssteuer und Veranlagungsverluste sowie diverse andere Kostenbelastungen anrechnen lassen muss. Offen bleibt, wie Veranlagungsverluste nachvollziehbar abzurechnen sind, damit eine transparente Zuordnung zu Veranlagungsverlusten und diversen Kosten sichergestellt ist.
  • Rücktritt nach Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss: Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem Versicherungsnehmer nur der Rückkaufswert nach § 176 Abs 1 VersVG zustehen soll. Der Versicherungsnehmer wird also gleich behandelt, wie in dem Fall, wo er kündigt. Es spielt also gar keine Rolle mehr, ob der Versicherer falsch belehrt hat oder nicht.

Es ist mehr als fraglich, ob diese Gesetzesänderung mit den unionsrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der rücktrittsrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist. Namhafte Stimmen sehen sowohl das unionsrechtliche Effektivitätsgebot als auch Äquivalenzprinzip verletzt. Sollte eine Gesetzesbeschwerde Erfolg haben, ist die Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen infolge fehlerhafter Rücktrittsbelehrung für viele Versicherungsnehmer wieder neu zu prüfen.

RA Dr. Oliver Felfernig

Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH

RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUR COMMERZIALBANK MATTERSBUG SAMMELKLAGE

Die Finanzmarktaufsicht hat mit 14.7.2020 die Geschäfte der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG mit sofortiger Wirkung eingestellt und die Fortführung der Privatbank mit Bescheid untersagt. Ein Regierungskommissär wurde mit der Leitung betraut und die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Auch wenn die Einlagensicherung Einlagen und Anlegerentschädigungsansprüche bis zu einer gewissen Höhe sichert, werden viele Bankkunden erhebliche Verluste erleiden. Diese können ihre Ansprüche allenfalls in einem Insolvenzverfahren anmelden. Laut Medienberichten waren in den Büchern unter anderem Guthaben bei anderen Banken ausgewiesen, die es so gar nicht gab. Bei derartigen Bankinsolvenzen sind unzählige Klagen gegen Aufsichtsbehörden, Aufsichtsorgane innerhalb der Bank, Bankvorstand aber auch die Wirtschaftsprüfer zu erwarten.

Gem §275 UGB haftet der Abschlussprüfer der geprüften Gesellschaft gegenüber für eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung. Der Abschlussprüfer haftet aber nicht nur der geprüften Gesellschaft gegenüber, sondern bei einem unrichtig ausgestellten Bestätigungsvermerk auch Dritten, die berechtigt auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks vertraut und in diesem Vertrauen disponiert und einen Schaden erlitten haben. Zu prüfen sind auch Haftungen öffentlicher Aufsichtsorgane im Hinblick auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestandards.

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft hat demnach Schutzwirkung zugunsten solcher Dritter. Diese Judikaturlinie wurde zuletzt vom Obersten Gerichtshof (8 Ob 93/14f) wieder bestätigt. Der Geschädigte muss jedoch den Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltsverletzung des Abschlussprüfers und dem Schaden beweisen.

Liegt ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers vor und kann ein Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltsverletzung des Abschlussprüfers und dem Schaden bewiesen werden, haben Geschädigte hohe Erfolgschancen ihre Ansprüche gegenüber dem Bankprüfer durchzusetzen.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig

RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUR FLUGSTORNO SAMMELKLAGE

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (“EU-FluggastVO”) haben Fluggäste von annullierten Flügen Anspruch auf Rückerstattung der gesamten bezahlten Flugscheinkosten durch Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Durch bewusst und künstlich geschaffene technische Hürden versuchen einige Fluglinien ihren Kunden die Rückerstattung bezahlter Kosten zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Dabei verkennen diese Fluglinien die geltende Rechtslage, wonach Kunden einen Anspruch auf Rückerstattung und zwar binnen 7 Tagen haben.

Die EU-FluggastVO ist auf EU-Binnenflüge und auf Flüge aus der EU anwendbar, sowie auf Flüge in die EU, sofern diese von einem europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden. Dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug ausführt haftet dem Kunden für die Rückerstattung im Falle einer Annullierung.

Wird daher der Flug durch die Fluglinie und ohne Verschulden des Kunden storniert, so hat der Kunde jedenfalls Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Betrages.

Rechtsanwalt Dr. Friedrich Helml, LL.M.(Duke), MBA (CLU)

 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUM THEMA ÄRZTEHAFTUNG UND MEDIZINISCHE KUNSTFEHLER

Gesundheit ist ein wertvolles Gut. Immer weniger Patienten sind bereit Gesundheitsschäden wegen den erlittenen ärztlichen Fehlbehandlungen oder mangelnden Aufklärung hinzunehmen. Die Anzahl von Arzthaftungsprozessen hat in den letzten Jahren stark zugenommen.

Das Arzthaftungsrecht in Österreich beruht auf umfangreicher Rechtssprechung. Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht hängt in der Regel davon ab, ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen  im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen- und therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese Maßnahmen auch sorgfältig durchgeführt hat.

Behandlungsfehler können in Diagnosefehler, Therapiefehler, Beratungsfehler, Organisationsfehler, etc. untergliedert werden. Auch unnötige Operationen können eventuell Ansprüche auf Schmerzengeld begründen.

Liegt tatsächlich ein Fehler des Arztes vor, sind Ansprüche auf Heilungskosten, Pflegekosten, Kosten für Haushaltsführung, Verdienstentgang, Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Schock- und Trauerschaden sowie Begräbniskosten zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht dem Geschädigten ein angemessenes Schmerzengeld zu. Dieses wird durch Tagessätze abgegolten, welche in leichte, mittlere und schwere Schmerzen eingeteilt werden. Die Höhe dieser Tagessätze beträgt bei leichten Schmerzen EUR 110, bei mittleren Schmerzen EUR 220 und bei schweren Schmerzen EUR 330. Bei schweren Verletzungen verlieren die Schmerzengeldsätze an Aussagekraft. Laut Obersten Gerichtshof kommt in diesen Fällen nur ein Vergleich mit anderen Schmerzengeldzusprüchen in Betracht.

Einer besonderen Prüfung im Einzelfall bedarf die Beweislastverteilung. Hier kann aufgrund der bestehenden Rechtssprechung nicht in jedem Fall von der für den Patienten günstigen Beweislastumkehr des §1299 ABGB ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verjährung gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die zu laufen beginnt, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so wohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann (RIS-Justiz RS003 4524). Die absolute Verjährung des Anspruches beträgt 30 Jahre. Liegt ein sogenannter Primär- oder Erstschaden vor und sind künftige Schäden vorhersehbar, muss innerhalb der kurzen Verjährungsfrist (3 Jahre) eine Feststellungsklage eingebracht werden, um Verjährungsfolgen auszuschließen.

Eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von ärztlichen Kunstfehlern bzw. Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht setzt neben dem Vorliegen belastbarer medizinischer Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen auch die Kenntnis der aktuellen Schmerzengeld-Judikatur voraus.

RA Dr. Oliver Felfernig

Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH

 DIE FINANZIERUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

Für den einzelnen Anspruchsinhaber der über keine Rechtsschutzversicherung oder einen Anspruch auf Verfahrenshilfe verfügt, eröffnet die Möglichkeit der Prozessfinanzierung im „Nachhinein“ oftmals die einzige Möglichkeit vermeintliche Ansprüche wirksam durchzusetzen.

Selbst wenn der Rechtssuchende über finanzielle Mittel verfügt, um einen Prozess selbst zu finanzieren scheuen viele Rechtssuchende das Risiko eines Prozessverlusts.

Der Eindruck, dass man Prozesse lediglich vorzufinanzieren hätte, täuscht, da in Wahrheit der Ausgang eines Verfahrens aufgrund vieler Unwägbarkeiten in der Regel ungewiss ist. Auch erfahrene Experten sind oftmals nur in der Lage eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Das bedeutet aber für jeden Kläger, dass er investierte Prozesskosten dem Risiko des Totalverlustes aussetzt

Die Beiziehung eines Prozessfinanzierers bietet daher mehrere Vorteile: Zunächst wird fallbezogen eine interne Einschätzung der Erfolgswahrscheinlichkeit und Werthaltigkeit des Anspruchs sowie eine Prüfung der Bonität des Gegners vorgenommen. Diese interne Prüfung nimmt LVA24 auf eigene Rechnung vor. Im Falle eines Prozessverlusts entstehen dem Anspruchsberechtigten keine Kosten. Der Anspruchsberechtigte kann den Anwalt seines Vertrauens frei wählen.

LVA24 führt selbst keine Prozesse, und nimmt auch keine umfassende Rechtsberatung vor.

Übernimmt LVA24 die Prozessfinanzierung, besteht eine reine Erfolgsbeteiligung. Diese beträgt je nach Einschätzung der Aussichten, der Bonität des Schuldners sowie der Höhe des Streitwertes zwischen 30% und 50% vom erstrittenen Ertrag. Die Details werden in einem zwischen dem Anspruchsinhaber und LVA24 individuell abzuschließenden Prozessfinanzierungsvertrag vereinbart.

Grundsätzlich werden solche individuellen Prozessfinanzierungen erst ab einem Streitwert von EUR 50.000, – übernommen. In Einzelfällen auch darunter.

Oftmals stellt dieses Modell der Prozessfinanzierung für den Rechtssuchenden die einzige Möglichkeit dar, seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen

RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUR UNIQA GARANTIEKLAUSEL-SAMMELKLAGE

Versicherungsnehmer haben oftmals aufgrund erfolgter Werbezusagen Fondspolizzen mit diversen „Garantiezusagen“ abgeschlossen. Diese Garantieklauseln können wegen der pauschalen Formulierung hinsichtlich der abzuziehenden Kosten für den Versicherungsnehmer oftmals intransparent sein.

Kommt man im Zuge einer rechtlichen Überprüfung zu dem Ergebnis, dass diese Garantieklauseln unwirksam sind, ist der Versicherer nicht berechtigt derartige Kosten in Abzug zu bringen.

In diesem Fall hat der Versicherer z.B. bei Vorliegen einer Kapitalgarantie die einbezahlten Prämien abzüglich der Versicherungssteuer auszuzahlen.

In jedem Fall zahlt sich eine Detailüberprüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt anhand der konkreten Unterlagen (Werbefolder, Antrag, Polizze, Geschäftsbedingungen, Abrechnungsschreiben, etc) und Abläufe aus.

Rechtsanwalt Mag. Andreas Engler

 

RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUR HÖCHSTSTANDSGARANTIE-SAMMELKLAGE

Versicherungsnehmer haben oftmals aufgrund erfolgter Werbezusagen Fondspolizzen mit „Höchststandsgarantien“ abgeschlossen. Diese Produkte wurden gelegentlich sogar als Tilgungsträger im Zusammenhang mit Krediten beworben.

Einige Jahre nach Vertragsabschluss werden die Versicherungsnehmer nunmehr vom Versicherer dahingehend informiert, dass die ursprünglich zugesagte „Höchststandgarantie“ nicht mehr möglich ist. Meist werden den Kunden diverse „Umstiege“ auf andere – nunmehr nicht mehr garantierte –  Produkte, angeboten.

In vielen Fällen hätten Versicherungsnehmer diese Produkte möglicherweise nie gekauft, wenn sie verständlich darüber aufgeklärt worden wären, dass diese Garantie auch wegfallen kann.

Gelingt der Nachweis, dass der Kunde durch eine Fehlinformation in die Irre geführt wurde, wäre eine denkbare Rechtsfolge, dass eine Rückabwicklung begehrt werden kann (möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage, mögliche Irrtumsanfechtung). In diesem Fall könnte der Kunde die einbezahlten Prämien zuzüglich einer Verzinsung zurückverlangen. Allenfalls müsste sich der Kunde allfällige Vorteile (z.B. Versicherungsschutz) anrechnen lassen.

In jedem Fall zahlt sich eine Detailüberprüfung durch einen Rechtsanwalt anhand der konkreten Unterlagen (Werbefolder, Antrag, Polizze, Geschäftsbedingungen, etc.) und Verkaufsgespräche aus.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig
(Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH)

RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUR WIRECARD-SAMMELKLAGE

Am 25.06.2020 wurde der Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Wirecard AG gestellt. Am 24.08.2020 schied Wirecard aus dem DAX aus. Zwischenzeitig wurde auch ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen diverser Tatbestandsvorwürfe.

Viele Aktionäre werden erhebliche Verluste erleiden. Diese Aktionäre können ihre Ansprüche allenfalls in einem Insolvenzverfahren anmelden. Laut Medienberichten waren in den Büchern unter anderem Guthaben bei Drittpartnern ausgewiesen, die es so gar nicht gab.

Bei derartigen Fallkonstellationen sind unzählige Klagen gegen Aufsichtsbehörden, Organe und Wirtschaftsprüfer zu erwarten.

Die Vorschriften für die ordnungsgemäße Wirtschafts- und Abschlussprüfung in Deutschland werden in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) geregelt. Nach herrschender Auffassung umfassen die beruflichen Pflichten der Wirtschaftsprüfer auch die Einholung und Prüfung von Saldenbestätigungen.

Hat der Aktionär seine Entscheidung zur Veranlagung aufgrund des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks des Wirtschaftsprüfers getroffen und kann diesem eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden, haben Geschädigte hohe Erfolgschancen ihre Ansprüche gegenüber dem Bankprüfer durchzusetzen.

Aufgrund von Art 7 Z 2 EuGVVO besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Personen mit (Wohn-)Sitz in Österreich ihre Ansprüche vor einem österreichischen Gericht geltend machen, wenn ein ausreichender Inlandsbezug hergestellt werden kann (z.B. Unterfertigung der Vertragsunterlagen zum Aktienerwerb in Österreich, Abbuchung von einem österreichischen Bankkonto, etc).

Rechtsanwalt Dr. Friedrich Helml

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